Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das
Entlohnungsschema I L
§ 42g
(1) § 42g.Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er
- 1. innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
- 2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist zulässig.
(3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.
(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.
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