§ 42c VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Vertretung

§ 42c

(1) § 42c.Eine Vertretung gemäß § 42b Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person

  1. 1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG ausübt oder
  2. 2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist.

(3) Im Fall des § 42b Abs. 2 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

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