Prüfungstermine
§ 42c
(1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
- 1. für die erstmalige Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
- 2. für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
- 3. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, in der Zeit nach den Weihnachtsferien bis zum Beginn der Semesterferien und innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
- 1. für die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz,
- 2. für die einzelnen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister derart, dass im Haupttermin zwei Prüfungstermine festzulegen sind und zwischen dem Ende des ersten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens fünf Wochen und zwischen dem Ende des zweiten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens zwei Wochen liegen, und
- 3. für die mündliche Prüfung, mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sowie die Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeit durch die Schulbehörde erster Instanz.
(4) Wurden Teilprüfungen der Vorprüfung oder mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung oder Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung im Rahmen der Hauptprüfung im ersten Prüfungstermin im Haupttermin wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Klausurarbeiten auf Antrag im zweiten Prüfungstermin im Haupttermin abzulegen.
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