§ 42c
Rechtsstellung der zugewiesenen Beamten
(1) Die zugewiesenen Beamten, die von einem Optionsrecht (§ 42f) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Beamten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.
(3) Dienstort der zugewiesenen Beamten im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Beamten verwendet werden. Diese Arbeitstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Beamten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Forderungen des Landes gegenüber Beamten, die iSd § 42f Arbeitnehmer des Rechtsträgers werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den Rechtsträger über und sind von diesem dem Land zu refundieren.
(5) Für die Dauer der Zuweisung gilt der Rechtsträger als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(6) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Rechtsträger.
(7) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Beamten als auch zwischen dem Rechtsträger und den zugewiesenen Beamten.
02.12.2019
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