§ 42c ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2006

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 42c.

(Grundsatzbestimmung)Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079396

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)