§ 42b KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Prüfung von Zusammenschlüssen

§ 42b

(1) § 42b.Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsantrag gestellt wird oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückgezogen werden, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

(2) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Abs. 1 beantragt wurde, hat das Kartellgericht

  1. 1. falls kein Zusammenschluß nach § 41 vorliegt, dies auszusprechen;
  2. 2. den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34 Abs. 1 und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  3. 3. auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.

(3) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn

  1. 1. zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
  2. 2. der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(4) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.

(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen des letzten Rekurses zu entscheiden.

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