Versagung der Eintragung
§ 42b.
(1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
(2) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
- 1. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
- 2. den Hauptwohnsitz
hat.
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