§ 42b HebG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2008

Versagung der Eintragung

§ 42b.

(1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

(2) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person

  1. 1. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
  2. 2. den Hauptwohnsitz

    hat.

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