§ 42a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

8a. Abschnitt

Abschließende Prüfung an allgemein bildenden höheren Schulen Abschließende Prüfung

§ 42a

(1) Die abschließende Prüfung besteht aus

  1. 1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal und
  2. 2. einer Hauptprüfung an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schule.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die eine selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit umfasst,
  2. 2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und, bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag des Prüfungskandidaten zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

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