§ 42a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42a

(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:

  1. 1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an den Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer;
  2. 2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß §42f durch die Energie-Control GmbH zugewiesen wurden;
  3. 3. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
  4. 4. die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
  5. 5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
  6. 6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

  1. 1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
  2. 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
  3. 3. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Regelzonenführer, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
  4. 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
  5. 5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen;
  6. 6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;
  7. 7. der Energie-Control GmbH Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger weiterzugeben.

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