§ 42
(1) Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden, u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge von Typen mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt.
(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- a) einen gültigen Berufspilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt und
- b) mindestens zwei Jahre erfolgreich als Berufspilot oder als Privatpilotenfluglehrer tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer tätig war.
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