§ 42 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Ausführungsfrist und Verfügbarkeit

§ 42.

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Jänner 2012 können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 32 Abs. 1) vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, unverzüglich nachdem dieser Betrag bei ihm oder auf seinem Konto gutgeschrieben wurde,

  1. 1. auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar zu machen und wertzustellen oder,
  2. 2. sofern kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gehalten wird, für den Zahlungsempfänger verfügbar zu machen.

(3) Im Falle eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Falle von Lastschriften hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.

(4) Im Falle von Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Geldbetrag,

  1. 1. falls das Konto auf einen Verbraucher lautet, unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird;
  2. 2. falls das Konto nicht auf einen Verbraucher lautet, spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt wird.

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