§ 42 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Außenwirtschaftsorganisation

§ 42

(1) § 42.Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.

(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:

  1. a) die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,
  2. b) die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und
  3. c) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.

(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).

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