Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 42
Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131894
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