§ 42 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.

Vertragsübernahme

§ 42.

Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.

Schlagworte

Stempelgebühr, Darlehensvertrag

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052887

alte Dokumentnummer

N3199332036J

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