§ 42 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002

§ 42.

In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:

  1. a) die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;
  2. b) die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;
  3. c) die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;
  4. d) die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;
  5. e) das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;
  6. f) die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;
  7. g) die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.

(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40031720

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