Tierschutzrat, Tierschutzbericht
§ 42.
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
- 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,
- 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 3. ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,
- 4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
- 5. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
- 6. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,
- 7. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,
- 8. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
- 9. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
- 10. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzvereine,
- 11. ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,
- 12. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des TSchG betraut sind (Landesveterinärdirektoren).
(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 4 bis 11 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Bestellung der namhaft gemachten Mitglieder sowie deren Vertreter nur verweigern oder sie ihres Amtes entheben, wenn
- 1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr mehr vorliegen oder
- 2. das Mitglied oder die entsendende Stelle dies beantragt oder
- 3. nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter des Beirates werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates.
(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.
(7) Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählen:
- 1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend in Fragen des Tierschutzes,
- 2. Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
- 3. Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind,
- 4. Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
- 5. Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs,
- 6. Erstellung eines im Rahmen des Veterinärjahresberichtes zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates,
- 7. Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 sowie Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und Richtlinien gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat dem Nationalrat nach Befassung des Tierschutzrates alle zwei Jahre einen Tierschutzbericht vorzulegen.
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