§ 42 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2019

Vollziehung

§ 42.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;
  3. 3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;
  4. 4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Anm. 1) aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40216263

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