§ 42 PVWO

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1967

§ 42.

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095321

alte Dokumentnummer

N61967103310

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)