§ 42 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1987

Art. III Abs.2 des BG BGBl.Nr. 284/1971;

ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Landeslehrer

§ 42.

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, daß

  1. a) für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuß bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist; die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle findet hiebei sinngemäße Anwendung, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist;
  2. b) für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen je ein Zentralausschuß bei der Landesregierung zu errichten ist;
  3. c) der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf die Schulbehörden des Bundes erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Schulbehörden des Bundes auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
  4. d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
  5. e) die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  6. f) die Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  7. g) Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuß, die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind;
  8. h) die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)