§ 42 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

TEIL 3: ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN

Schutz gegen mechanische Stöße Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis

§ 42

Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können, und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Körperteils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.

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