§ 42 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 42.

Sind auf einer Postsendung Freistempelabdrucke angebracht, ist die entrichtete Postgebühr nur dann zurückzuzahlen, wenn der Absender nachweist, daß die Postsendung nicht befördert wurde. Dieser Nachweis entfällt, wenn das Überwachungspostamt oder das Postamt, bei dem die Gebühren für die Freistempelmaschine entrichtet werden, spätestens an dem dem Datum des Freistempelabdruckes folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) auf der Postsendung bestätigt, daß sie nicht befördert wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145917

alte Dokumentnummer

N9195722597L

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