§ 42.
Wird eine Vertragsbestimmung auf Grund des § 38 für unwirksam erklärt, so wird dadurch der Bestand des Vertrages, der die Erteilung der im § 38 bezeichneten Erlaubnis oder die Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft, im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchen Unwirksamerklärung kann die Auflösung des Vertragsverhältnisses oder eine Abänderung des Vertrages auch dann nicht begehrt werden, wenn der Vertrag die Parteien oder eine von ihnen dazu berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028688
alte Dokumentnummer
N2197026774S
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