§ 42 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Risse und Karten bei Tagbauen

§ 42

(1) Bei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:

  1. 1. ein Tagbaugrundriss, aus dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend sowie die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 und ferner die bekannten noch offen stehenden Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks soweit darzustellen sind, als von diesen Grubenbauen Beeinträchtigungen des Tagbaues möglich sind;
  2. 2. schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes mit den Grenzen der Bergbauberechtigungen, soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind;
  3. 3. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;
  4. 4. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.

(2) Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so können der Tagbaugrundriss und der Gewinnungsgrundriss nach § 41 Abs. 1 Z 1 zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Risse und Karten sind jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.

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