§ 42 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 42.

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

  1. 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und
  2. 2. die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,
  3. 3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung regeln und
  4. 4. für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40244986

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