§ 42 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis

§ 42.

Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Studierendenausweis zusätzlich vermerkt werden kann, soferne die Identität durch den Studierendenausweis nachgewiesen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167345

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