§ 42 HDG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1998

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 42.

Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben
  1. a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
  2. b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
  3. c) der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung.
  1. 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
  2. 3. Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
  3. 4. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
  4. 5. Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1998

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066609

alte Dokumentnummer

N4199811239O

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