§ 42
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 dürfen dieser Verordnung unterliegende Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte, die mit dem ÖVGW-Zeichen, jedoch nicht mit der CE-Kennzeichnung, versehen sind, weiterhin in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)