§ 42 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

§ 42

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 dürfen dieser Verordnung unterliegende Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte, die mit dem ÖVGW-Zeichen, jedoch nicht mit der CE-Kennzeichnung, versehen sind, weiterhin in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.

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