§ 42 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Dem Abs. 2 wurde durch die 97 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, materiell derogiert.

§. 42.

Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.

Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.

Die im §. 37, Z 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.

Schlagworte

Disziplinarkommission, Geschäftsakt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000117

alte Dokumentnummer

N1189613473P

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