Fragestunde
§ 42
(1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten.
(2) Die Fragestunde darf in der Regel 60 Minuten nicht übersteigen. Häufen sich die mündlichen Anfragen, kann der Präsident, um deren Behandlung zu ermöglichen, im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten, die Fragestunde bis zu 120 Minuten erstrecken.
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