Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2013
Regelungen für standardisierte Lastprofile
§ 42.
(1) Der Verteilergebietsmanager erstellt in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber je Netzbereich, je Versorger und je SLP-Typ, mittels geeigneter Temperaturprognosen, eine SLP-Verbrauchsprognose bis 12.00 Uhr für den jeweiligen Folgetag und übermittelt diese in Summe an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen
(2) Der Verteilergebietsmanager aktualisiert diese SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Abs. 1 anhand aktueller Temperaturprognosen in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber innerhalb des Gastages dreimal täglich vor 24.00 Uhr und übermittelt diese jeweils wieder an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40149120
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