Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977
§ 42.
(1) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:
- a) der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;
- b) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).
(2) Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095441
alte Dokumentnummer
N6196723155L
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