§ 42 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

9. Abschnitt

Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 42.

(1) Die Emissionszertifikate sind jeweils für die Handelsperiode gültig, für die sie vergeben werden.

(2) Vier Monate nach Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß §§ 32 oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 34 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132395

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)