§ 42 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

6. Teil

Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten Netzzugang

§ 42.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger vorzusehen, einen Zugang zum Netz auszuhandeln, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090682

alte Dokumentnummer

N5199853407L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)