§ 42 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Versorgung über Direktleitungen

§ 42.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013136

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