§ 42 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 42.

(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 39 nur ein Angebot bleibt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154304

alte Dokumentnummer

N9199329112J

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