§ 42 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Unterstützungsfonds

§ 42.

(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

  1. 1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
  2. 2. für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 4,
  3. 3. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 2

(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

  1. 1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,
  2. 2. im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,
  3. 3. im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027114

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