§ 42 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 42.

(1) Die Beauftragten (§ 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12055332

alte Dokumentnummer

N3199657206J

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