§ 42 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 42.

Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043813

alte Dokumentnummer

N3196117867S

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