B. Besondere Bestimmungen
Physikotherapeutischer Dienst
§ 42
(1) § 42.Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Pathologie;
Mechanotherapie, 1. Teil, einschließlich Bewegungslehre;
Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie, 1. Teil;
Hygiene;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Im zweiten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Körpererziehung;
Methodik der Leitung von körperlichen Übungen für größere Gruppen;
Grundzüge der Psychologie.
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