§ 42 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 61.

14. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Klausurprüfung

§ 42.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
  1. a) eine schriftliche Klausurarbeit in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
  2. bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig),
  3. cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
  1. b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,
  1. 3. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit und
  2. 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127711

alte Dokumentnummer

N7199813389I

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