Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 61.
14. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Klausurprüfung
§ 42.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
- a) eine schriftliche Klausurarbeit in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
- bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig),
- cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
- b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,
- 3. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit und
- 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127711
alte Dokumentnummer
N7199813389I
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