§ 429 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 429

Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen.

(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.

(2) Wenn um die Vornahme der im Abs. 1 genannten Beglaubigungen nur mündlich angesucht wird, ist die Amtshandlung in keinem Geschäftsbehelf zu verzeichnen.

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