§ 425 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 425.

Stellt sich der Angeklagte nicht während der in der Vorladung festgesetzten Frist (§ 423), so erkennt auf Antrag des Anklägers die Ratskammer, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei. Der Einleitung oder Fortsetzung eines Zivilprozesses gegen den Angeklagten steht der Umstand, daß über die gegen ihn erhobene Anklage die strafgerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, fortan nicht im Wege.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030757

alte Dokumentnummer

N2197524110S

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