§ 41a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Bundes-Reifeprüfungskommission

§ 41a.

(1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.

(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:

(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.

(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.

Schlagworte

Auswertungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40185150

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)