§ 41a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bundes-Reifeprüfungskommission

§ 41a.

(1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.

(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:

  1. der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
  2. ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
  3. alternierend je zwei Bildungsdirektoren, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
  4. drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister zu entsenden sind,
  5. ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
  6. ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
  7. ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
  8. ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
  9. ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
  10. ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsenden ist.

(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.

(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Schlagworte

Auswertungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40203782

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