§ 41a PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Anrechnung von Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge

§ 41a

§ 41a. Auf den Beitrag des Bundes entfallende wiederkehrende Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, sind auf die wiederkehrenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

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