Wertausgleich
§ 41a
§ 41a. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.
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