§ 41a PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Wertausgleich

§ 41a

§ 41a. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.

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