§ 41 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 41

(1) § 41.Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen.

(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

1. Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3

lit. d und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2, die von den Rechtsträgern der in § 8 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Auszahlung hat jährlich zu erfolgen.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,
  2. 2. die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und
  3. 3. die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

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