§ 41
(1) § 41.Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.
(2) Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen nach § 25 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 erwachsen.
(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.
(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.
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