§ 41 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 41.

Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40058760

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